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allgemeine geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden AGB gelten für alle gottschalks bureau erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen
wird.
1. Urheberrecht
und Nutzungsrechte
- Jeder gottschalks bureau erteilte Auftrag
ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten
an den Werkleistungen gerichtet ist.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen
unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung von gottschalks bureau weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung
auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmung berechtigt gottschalks bureau, eine Vertragsstrafe
in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als
vereinbart.
- gottschalks bureau überträgt
dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an
Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen
erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
- gottschalks bureau hat das Recht, auf den
Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt gottschalks bureau
zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt
der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht,
einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend
anzupassen.
- Vorschläge des Auftraggebers oder
seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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